Soziale Sicherheit für Pflegepersonen
Unfallversicherungsschutz
Während der Ausführung der Pflegetätigkeit besteht für die Pflegeperson ein Versicherungsschutz über die entsprechende gesetzliche Unfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Sollte ein Unfall während der Pflegetätigkeit passieren, ist dies unverzüglich der Pflegekasse zu melden.
Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson
Pflegepersonen, die eine oder mehrere Pflegebedürftige mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, haben Anspruch auf Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig ist und noch keine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Ob die Zeitvorgabe der durchschnittlichen Pflegezeit erfüllt ist, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bei der Pflegeeinstufung beurteilt und der Pflegekasse mitgeteilt.
Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegeperson
Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche in der häuslichen Umgebung pflegt und unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatte.
Dies soll dazu dienen, dass sollte im Anschluss an eine Pflegetätigkeit eine nahtlose Eingliederung in eine Beschäftigung nicht gelingen, Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung besteht.
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Gerne beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung.