Für alle am Gesundheitssystem Beteiligten – Patienten, Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen sowie Rettungsdienste – wird das Arbeiten einfacher, sicherer und wirtschaftlicher.
Insbesondere durch die freiwilligen Anwendungen wird der Verwaltungsaufwand für alle reduziert. Der Austausch von Papierdokumenten kann dann zumeist entfallen, da Unterlagen wie Laborberichte, Untersuchungsergebnisse oder Operationsergebnisse nicht mehr verschickt werden müssen. Der Austausch von Unterlagen unter Ärzten oder vom Arzt zum Apotheker wird erheblich beschleunigt.
Schon heute werden Verwaltungsdaten, wie etwa der Adresswechsel auf der Gesundheitskarte, automatisch online aktualisiert. Ein Austausch der Karte ist nicht mehr nötig. Die aktualisierten Adressdaten können von der Karte dann in die Systeme der Ärzte und Krankenhäuser übernommen werden.
Informationen zu elektronischen Notfalldaten
- nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V -
Geraten Sie in eine medizinische Notsituation und werden z. B. nach einem Unfall in ein Krankenhaus eingeliefert, heißt es für den Arzt bzw. die Ärztin schnell zu handeln, denn unter Umständen zählt jede Minute. Dabei weiß er oder sie von Ihnen als Patientin bzw. Patient in der Regel sehr wenig – und Sie werden meist nicht alle Angaben über Ihren Gesundheitszustand parat haben oder in der Lage sein, darüber vollständig Auskunft zu geben. Für die Behandlung sind aber Informationen etwa über chronische Erkrankungen, regelmäßig eingenommene Medikamente oder Allergien ganz wesentlich, um eventuelle Komplikationen beispielweise durch Arzneimittelunverträglichkeiten vermeiden zu können. Mit den Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hat das medizinische Personal z. B. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Krankenhäusern dann im Fall der Fälle schnell einen Überblick über solche wichtigen Gesundheitsdaten.
wichtige medizinische Hinweise wie Schwangerschaften oder Implantate sowie Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn-)Ärzten.
Ergänzend zu den eigentlichen Notfalldaten können Sie auch Informationen über den Aufbewahrungsort
Ihres Organspendeausweises,
Ihrer Patientenverfügung oder
Ihrer Vorsorgevollmacht
hinterlegen. So können Ärzte in bestimmten Notfall- oder Behandlungssituationen erfahren, ob eine solche Erklärung vorliegt und wo diese zu finden ist.
Ob Sie Ihre Notfalldaten speichern lassen wollen oder nicht, entscheiden nur Sie. Die Anwendung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und mit Ihrer Einwilligung, die Sie mündlich gegenüber dem Arzt bzw. der Ärztin erklären, werden Notfalldaten erstellt. Wenn Sie sich dafür entscheiden, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung Ihrer Notfalldaten durch Ärztinnen und Ärzte in Praxen oder Krankenhäusern, die an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Voraussetzung ist, dass die Praxis oder das Krankenhaus über einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur verfügt und der dortige Konnektor, eine Art sicherer Router in die Telematikinfrastruktur, für die Notfalldaten-Anwendung durch ein Softwareupdate aktualisiert worden ist. Seit Mitte 2020 ist dies zunehmend der Fall.
Sollten Sie irgendwann Ihre Notfalldaten nicht mehr nutzen wollen, haben Sie das Recht auf voll-ständige Löschung der Notfalldaten-Anwendung und der darin gespeicherten Daten. Dazu müssen Sie die Einwilligung gegenüber einem zugriffsberechtigten Arzt bzw. einer zugriffsberechtigten Ärztin oder einer zugriffsberechtigten Einrichtung widerrufen und dem Löschen zustimmen.
Sollten Sie Ihre Notfalldaten speichern lassen wollen, sprechen Sie bei Ihrem nächsten Besuch in der Arzt-, Zahnarztpraxis oder im Krankenhaus das medizinische Personal darauf an. Notfalldaten werden auf Ihren Wunsch von einer Ärztin bzw. einem Arzt auf die elektronische Gesundheitskarte geschrieben und dort gespeichert. Nachdem Sie Ihren Wunsch geäußert und Ihre Einwilligung in die Speicherung von Notfalldaten mündlich gegenüber Ihrer (Zahn-)Ärztin bzw. Ihrem (Zahn-)Arzt erklärt haben, wird sie bzw. er Ihre Einwilligung dokumentieren und mit Ihnen gemeinsam Punkt für Punkt alle relevanten Angaben durchgehen und diese als Notfalldaten auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte und in der Patientendokumentation der Praxis bzw. des Krankenhauses speichern. Sowohl für das erstmalige Anlegen der Notfalldaten als auch für späteres Lesen, Schreiben oder Löschen von Daten ist es erforderlich, dass Ihre elektronische Gesundheitskarte vorliegt.
Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer auf Ihre Notfalldaten unter welchen Voraussetzungen wie zugreifen darf. Dabei wird unterschieden, ob jemand Ihre Notfalldaten nur lesen oder auch schreiben (inkl. aktualisieren) und löschen darf. Technisch realisiert werden die unterschiedlichen Zugriffsrechte durch elektronische Identifikationen in Form von elektronischen Heilberufsausweisen. Jede Berufsgruppe hat einen eigenen speziellen elektronischen Heilberufsausweis. Im Rahmen einer normalen medizinischen Behandlung müssen die zugriffsberechtigten Personen Ihre Einwilligung zum Lesen der Notfalldaten einholen. In Notfallsituationen hingegen darf der Zugriff auf Ihre Notfalldaten auch ohne die Einwilligung erfolgen, z. B. wenn Sie bewusstlos oder nicht ansprechbar sind – anders würde ein Notfalldatensatz natürlich keinen Sinn ergeben. Dabei wird jeder Zugriff auf Ihre Notfalldaten protokolliert, so dass Sie im Nachhinein jederzeit überprüfen können, wer wann und wie auf Ihre Daten zugegriffen hat.
Ärzte: lesen, schreiben und löschen
Zahnärzte: lesen, schreiben und löschen
Apotheker: lesen
Psychotherapeuten: lesen, schreiben und löschen
festangestellte Mitarbeiter von (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken: lesen, schreiben und löschen
festangestellte Mitarbeiter von Psychotherapeuten: lesen, schreiben und löschen
Personen, deren Zugriff im Rahmen der zu erledigenden Tätigkeiten nötig ist, unter Aufsicht von (Zahn-)-Ärzten oder Psychotherapeuten: lesen
pharmazeutisches Personal der Apotheke: lesen
Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs: lesen
Pflegehelfer oder Pflegeassistenten, Krankenpflegegehilfen, Altenpfleger, Krankenpflegehelfer: lesen
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Ihre Behandlung eingebunden sind, dürfen Ihre Notfalldaten verarbeiten und somit auch anlegen, aktualisieren und löschen. Unter deren Aufsicht dürfen auch ihre festangestellten Mitarbeitenden und die sich in Vorbereitung auf den Beruf befindlichen angehenden (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzte und angehenden Psychotherapeutinnen/-therapeuten in diesem Sinne auf Ihre Notfalldaten zugreifen. Apothekerinnen und Apotheker dürfen Ihre Notfalldaten lediglich auslesen, speichern und verwenden. Gleiches gilt für zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht. Das Auslesen, Speichern und Verwenden Ihrer Notfalldaten ist auch Angehörigen eines Heilberufs wie Pflegekräften und anderen Personen mit abgeschlossenen Assistenz- und Helferausbildungen im Rahmen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung der Versicherten möglich. Zusätzlich können Sie Ihre Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte auch durch eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor nicht autorisierten Zugriffen schützen. Während dieser PIN-Schutz in regulären Behandlungssituationen gilt, können in Notfallsituationen die Notfalldaten weiterhin ohne PIN-Eingabe gelesen werden. Auch hier gilt aber, dass jeder Zugriff protokolliert wird.
Sollten Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte verlieren, sind auf der neuen elektronischen Gesundheitskarte, die Sie dann von Ihrer Krankenkasse bekommen, keine Notfalldaten mehr enthalten. In diesem Fall können Sie sie von der Arztpraxis oder dem Krankenhaus, wo Ihre Notfalldaten zuletzt aktualisiert worden sind, wieder auf Ihrer neuen Karte speichern lassen.
Informationen zum elektronischen Medikationsplan (eMP)
- nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V -
Wenn Sie es wünschen, können Sie in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, aber auch in der Apotheke Ihren Medikationsplan auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte speichern lassen. Der elektronische Medikationsplan hat den Vorteil, dass Ihren (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn)-Ärzten bei der Verordnung von Arzneimitteln und der Apothekerin bzw. dem Apotheker bei der Einlösung Ihres Rezepts alle relevanten Angaben über die Medikamente, die Sie bereits einnehmen, vorliegen. Die Informationen über Ihre Medikation kann dann bei der Neuverordnung eines Arzneimittels oder beim Kauf eines rezeptfreien Medikaments in der Apotheke berücksichtigt werden und dadurch die Einnahme von mehreren Arzneimitteln besser aufeinander abgestimmt und Wechselwirkungen erkannt werden. Außerdem können Ärztinnen bzw. Ärzte aufgrund der Angaben in Ihrem Medikationsplan auch eventuelle Allergien und Wirkstoffunverträglichkeiten beim Verschreiben eines Medikaments mitbedenken. Sie persönlich unterstützt der Medikationsplan bei der richtigen Anwendung der Arzneimittel. Der elektronische Medikationsplan enthält unter anderem die Informationen des bereits verfügbaren bundeseinheitlichen Medikationsplans, der in Papierform ausgegeben wird. Er listet alle Medikamente auf, die Sie aktuell anwenden oder angewendet haben. Zu den Inhalten des elektronischen Medikationsplans gehören im Einzelnen folgende Daten:
Ihre sogenannten Patientenstammdaten, dazu zählen Ihr Name und Geburtsdatum
Ihre medikationsrelevanten Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
Ihre aktuelle Medikation, d. h.
- die Ihnen verordneten Arzneimittel (inkl. Dosis, Einnahmezeitpunkt, Häufigkeit etc.)
- die von Ihnen selbst erworbenen Arzneimittel
ggf. in der Vergangenheit von Ihnen eingenommene Arzneimittel
Ob Sie den elektronischen Medikationsplan nutzen wollen, entscheiden nur Sie. Die Anwendung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und mit Ihrer Einwilligung legt etwa eine Ärztin bzw. ein Arzt oder eine Apothekerin bzw. ein Apotheker den elektronischen Medikationsplan für Sie an, speichert diesen auf der elektronischen Gesundheitskarte und übernimmt ihn in die eigene Patientendokumentation. Wenn Sie mindestens drei Arzneimittel auf einem Kassenrezept für eine Anwendungsdauer von mindestens vier Wochen bekommen, dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans.
Sollten Sie irgendwann Ihren elektronischen Medikationsplan nicht mehr nutzen wollen, haben Sie das Recht, ihn wieder vollständig löschen zu lassen. Dazu müssen Sie Ihre Einwilligung gegenüber einer zugriffsberechtigten Ärztin bzw. einem zugriffsberechtigten Arzt oder einer zugriffsberechtigten Apothekerin bzw. einem zugriffsberechtigen Apotheker widerrufen. Der Datensatz wird dann von der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht.
Sollten Sie Ihren Medikationsplan speichern lassen wollen, sprechen Sie bei Ihrem nächsten Besuch in der Arzt-, Zahnarztpraxis oder in der Apotheke das medizinische Personal darauf an. Nachdem Sie Ihren Wunsch geäußert und Ihre Einwilligung in die Speicherung des Medikationsplans mündlich gegenüber Ihrer (Zahn-)Ärztin bzw. Ihrem (Zahn-)Arzt oder der Apothekerin bzw. dem Apotheker erklärt haben, wird sie bzw. er Ihre Einwilligung dokumentieren. Nach Ihrer Einwilligung sollten Sie beim erstmaligen Anlegen des Medikationsplanes neben den Medikationsdaten auch Angaben zu Ihren Patientenstammdaten und zu Ihrem Gesundheitszustand machen, dazu zählen zum Beispiel Informationen wie eine bestehende Schwangerschaft, Allergien und Arzneimittelunverträglichkeiten. Zur erstmaligen Nutzung des elektronischen Medikationsplans ist grundsätzlich sowohl Ihre elektronische Gesundheitskarte als auch die dazugehörige Persönliche Identifikationsnummer (PIN) erforderlich. Die PIN Ihrer elektronischen Gesundheitskarte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Für die weitere Nutzung können Sie die Notwendigkeit der PIN-Eingabe vor einem Zugriff deaktivieren. In der Folge können Sie dann in einer zugriffsberechtigten Einrichtung, bspw. einer Praxis oder Apotheke, nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte sowie ggf. Eingabe Ihrer PIN Ihre Medikationsdaten einsehen und bei Bedarf aktualisieren lassen. Sobald alle Daten auf dem neuesten Stand sind, werden sie wieder auf Ihre Gesundheitskarte übertragen und ersetzen dort die zuvor gespeicherten Medikationsdaten. Zudem können Sie sich auf Wunsch Ihren aktuellen Medikationsplan ausdrucken lassen.
Sollten Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte verlieren, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine neue Karte. Auf der neuen Karte ist der elektronische Medikationsplan nicht mehr enthalten. Sie können sich dann an die Arztpraxis oder Apotheke wenden, bei der Sie zuletzt die Daten haben aktualisiert lassen, und den Medikationsplan dort neu anlegen lassen.
Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer auf Ihren elektronischen Medikationsplan unter welchen Voraussetzungen wie zugreifen darf. Dabei wird unterschieden, ob jemand Ihren elektronischen Medikationsplan nur lesen oder auch schreiben (inkl. aktualisieren) und löschen darf. Sie gestatten den grundsätzlich berechtigten Personen den Zugriff auf Ihren Medikationsplan, indem Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte in das Kartenterminal stecken. Solange Sie die PIN-Funktion nicht deaktiviert haben, müssen Sie dann Ihre PIN eingeben. Das zugriffsberechtigte medizinische Personal kann dann auf Ihren Medikationsplan zugreifen und ihn bei Bedarf aktualisieren, wenn es sich mit einem speziellen elektronischen Institutions- oder Heilberufsausweis authentifiziert hat. Sollten Sie sich für die Deaktivierung der PIN-Eingabe entscheiden, kann das zugriffsberechtigte Personal allein durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte auf Ihren Medikationsplan zugreifen. Beachtet werden sollte, dass eine deaktivierte PIN im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der eGK das Risiko der Einsicht in den Medikationsplan gegen Ihren Willen birgt.
Ärzte: lesen, schreiben und löschen
Zahnärzte: lesen, schreiben und löschen
Apotheker: lesen, schreiben und löschen
Psychotherapeuten: lesen
festangestellte Mitarbeiter von (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken: lesen, schreiben und löschen
festangestellte Mitarbeiter von Psychotherapeuten: lesen
Personen, deren Zugriff im Rahmen der zu erledigenden Tätigkeiten nötig ist, unter Aufsicht von (Zahn-)-Ärzten oder Psychotherapeuten: lesen
pharmazeutisches Personal der Apotheke: lesen, schreiben und löschen
Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs: lesen
Pflegehelfer oder Pflegeassistenten, Krankenpflegegehilfen, Altenpfleger, Krankenpflegehelfer: lesen
Damit dürfen
Apotheker und Apothekerinnen,
zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht,
(Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die in Ihre Behandlung eingebunden sind
Daten des elektronischen Medikationsplans verarbeiten und somit auch anlegen, aktualisieren und löschen. Unter deren Aufsicht dürfen auch ihre festangestellten Mitarbeitenden und die sich in Vorbereitung auf den Beruf befindlichen angehenden (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzte und angehenden Apothekerinnen/Apotheker in diesem Sinne auf die Daten zugreifen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Daten Ihres elektronischen Medikationsplans lediglich auslesen, speichern und verwenden. Möglich ist das auch Angehörigen eines Heilberufs wie etwa Pflegekräften und anderen Personen mit abgeschlossenen Assistenz- und Helferausbildungen im Rahmen Ihrer medizinischen oder pflegerischen Versorgung. Wer auf welche Daten zugegriffen hat und von wem die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde, wird bei jedem Zugriff protokolliert. Sie können also die Zugriffe auf den Medikationsplan im Nachhinein jederzeit überprüfen.