Beitragseinstufung für Selbstständige

Beitragseinstufung für Selbstständige

Bei Selbstständigen ist die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen. Selbst wenn keine Einnahmen erzielt werden, ist jedoch ein Mindestbeitrag zu entrichten. . Dieser liegt bei mindestens monatlich 237,43 Euro (Jahr 2024). Maximal sind Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Der Maximalbeitrag liegt daher bei monatlich 1.104,86 EUR (Jahr 2024).

Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind immer unverzüglich mitzuteilen, um Nachteile bei der Beitragsberechnung zu verhindern.

Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt. Grundlage für die vorläufige Bemessung der Beiträge ist der jeweils letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr eingereicht wird, werden die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr rückwirkend überprüft und ggf. korrigiert. Die Beiträge werden auf Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte endgültig festgesetzt. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind dabei weiterhin anzuwenden. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet; waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

Steuerbescheide - die Kalenderjahre vor 2018 betreffen - bewirken keine rückwirkende endgültige Beitragsanpassung, sondern werden nur für die Zukunft vorläufig herangezogen.

Für das Einreichen des jeweiligen Einkommensteuerbescheids haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit. Die drei Jahre gelten ab Beginn des Folgejahres, für das der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt ausgestellt wird. Der Einkommensteuerbescheid 2021 sollte daher spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt werden. Wird der Einkommensteuerbescheid innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt, werden die vorläufigen Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr rückwirkend und endgültig angepasst. Andernfalls werden die Beiträge rückwirkend und ebenfalls endgültig für das jeweilige Kalenderjahr anhand der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Kommt es zu Einkommenssteigerungen, sodass die aktuellen Einkünfte über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann auf schriftlichen Wunsch der Höchstbeitrag berechnet werden. So lassen sich Beitragsnachzahlungen von vornherein vermeiden.

Wenn die aktuellen Einkünfte über den Einkünften laut letztem Einkommensteuerbescheid - sowie über der Mindestbemessungsgrundlage - liegen, aber nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, können auf schriftlichen Wunsch auch höhere vorläufige Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Somit lässt sich eine spätere Beitragsnachzahlung vermeiden. Diese Entscheidung muss jedoch gut überlegt sein, denn eine spätere Reduzierung der vorläufigen Beiträge ist nicht mehr ohne weiteres möglich; vielmehr müssen die Voraussetzungen für eine unverhältnismäßige Belastung (Nachweis mit aktuellem Vorauszahlungsbescheid) erfüllt sein. Sobald der nächste Steuerbescheid eingereicht wird, orientieren sich die vorläufigen zukünftigen Beiträge wieder am Einkommensteuerbescheid. Spätestens mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Kalenderjahr wird die vorläufige Beitragsfestsetzung anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte endgültig angepasst.

Neuregelung ermöglicht rückwirkende Herabsetzung von Beiträgen

Noch kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für eine Beitragsrückerstattung geschaffen.

Allerdings betrifft die Neuregelung nur einen kleinen Personenkreis. Nämlich freiwillige Mitglieder, die Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Sowie pflichtversicherte Mitglieder mit beitragspflichtigem Arbeitseinkommen.

Wer profitiert von der rückwirkenden Herabsetzung?

Mitglieder, die für die Veranlagungsjahre 2018 und/oder 2019 keinen Einkommensteuerbescheid innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bei der Krankenkasse eingereicht haben. Diesen Mitgliedern musste der Höchstbeitrag in Rechnung gestellt werden.

Dies konnte bisher selbst dann nicht korrigiert werden, auch wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ablauf der dreijährigen Frist vorgelegt wurde.

Die Beiträge können nun aufgrund der seit 16. Dezember 2023 geltenden Neuregelung rückwirkend nach den tatsächlich vorhandenen Einnahmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage, festgesetzt werden. Eventuell angefallene Säumniszuschläge werden entsprechend korrigiert.

Nachweis der Einnahmen: Frist und Vorgehen

Voraussetzung dafür ist, dass der Krankenkasse der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Veranlagungsjahr bis spätestens 16. Dezember 2024 vorgelegt wird.

Die Vorlagefrist verlängert sich in den Fällen, in denen die Finanzverwaltung für die Veranlagungsjahre 2018 und/oder 2019 bis 16. Dezember 2023 noch keinen Einkommensteuerbescheid erlassen hat. Hier muss die Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides erfolgen.

Sofern Sie von dieser Neu- bzw. Übergangsregelung betroffen sind, melden Sie sich bitte umgehend unter Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides bei uns.

Beitragseinstufung bei Existenzgründung

Für Selbstständige, die eine Tätigkeit neu aufnehmen (Existenzgründer) liegt in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid über den aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinn vor. Der Beitrag wird auch in  diesem Fall unter Vorbehalt festgesetzt. Nach der Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der die Einkünfte für das Kalenderjahr der Existenzgründung ausweißt, wird die Beitragsfestsetzung rückwirkend korrigiert. Das bedeutet, es kann für den zurückliegenden Zeitraum zu einer Beitragserstattung oder zu einer Beitragsnachforderung kommen. Je genauer also die geschätzten monatlichen Einkünfte zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit im Vergleich zum späteren Einkommensteuerbescheid sind, um so weniger muss später nachberechnet bzw. zurückerstattet werden.

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