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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Bei der BKK Scheufelen sind Sie auch im Ruhestand regional versichert und optimal versorgt. Die exklusiven Zusatzleistungen und das gute Serviceangebot stehen Ihnen selbstverständlich auch in der Rentenzeit zur Verfügung.

Krankenpflichtversicherung der Rentner

Bei Antragstellung zur Rente besteht in der Regel bereits ein Krankenversicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenkasse, so dass sich durch die Rentenantragstellung grundsätzlich hinsichtlich der Krankenkassenzugehörigkeit keine Änderungen ergeben.

Damit Sie als Rentenantragsteller und Rentner weiterhin den umfassenden Schutz Ihrer BKK Scheufelen genießen können, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetz pflichtversichert. Können Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in der Regel die bestehende Versicherung freiwillig fortzusetzen.

Damit wir die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) prüfen können, ist es notwendig, dass Sie uns über die Rentenantragstellung unterrichten. Dies geschieht, in dem die aufzunehmende Stelle (z.B. Gemeindeverwaltung oder Versicherungsamt)  bei Rentenantragstellung eine „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V“ abgibt.

Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Sie haben einen Anspruch auf Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragsstellung hat mindestens zu 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden, bzw. pro Kind werden Ihnen pauschal 3 Jahre Versicherungszeit angerechnet
  • Neben dem Rentenbezug wird nicht parallel eine hauptberufliche Selbständigkeit ausgeübt
  • Sie sind nicht verbeamtet

Was ist, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird?

Wenn Sie die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen, können Sie sich bei der BKK Scheufelen freiwillig versichern, vorausgesetzt, Sie waren zuletzt gesetzlich krankenversichert.

Sie erhalten bei einer freiwilligen Versicherung die gleichen umfassenden Leistungen wie alle anderen Mitglieder.

Hat bereits vor Rentenantragstellung eine freiwillige Mitgliedschaft bei der BKK Scheufelen bestanden, läuft Ihre Krankenversicherung automatisch weiter.

Die Familienversicherung kann weiterhin bestehen bleiben, wenn die notwendigen Versicherungszeiten von 90 Prozent nicht erfüllt sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Freiwillig versicherte Rentner

Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die gesetzliche Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Daher fließen in die Beitragsberechnung neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich noch andere Einkünfte mit ein.

Solche Einkünfte können sein

  • Gesetzliche Renten aus dem Ausland
  • Versorgungsbezüge
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Alle weiteren Einkünfte wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen
  • Vorruhestandsgeld
  • Abfindungen

Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig versicherte Rentner beträgt 17,35% (Stand 01.10.2024). Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen.

Auf Antrag können Sie vom Rentenversicherungsträger zu Ihren Aufwendungen als freiwillig versichertes Mitglied für die Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten. Den Zuschuss beantragen sie am besten zusammen mit dem Rentenantrag.

Zu den Versorgungsbezügen (§ 229 SGB V) zählen unter anderem:

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahme von übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung)
  • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme von Übergangshilfen
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind

Pflegeversicherung

Egal ob Sie als Rentner in der Krankenversicherung pflichtig oder freiwillig versichert sind, es besteht auf jeden Fall eine Pflege-Pflichtversicherung. Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz beträgt zur Zeit 3,40 % bzw. 4,00% für Kinderlose (Stand: 01.01.2024).

Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung

(EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz)

Das vorgenannte Gesetz vom 30. Mai 2024 wurde am 4. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es betrifft Personen, für die durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28. Juni 2022 zum 1. Juli 2024 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 7,5 beziehungsweise 4,5 Prozent vorgesehen war, der ab diesem Zeitpunkt zu einer höheren Rente führen sollte. Im Fokus stehen die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Darüber hinaus sollen auch Beziehende bestimmter sich unmittelbar daran anschließenden Renten (zum Beispiel Altersrenten und Hinterbliebenenrenten) diesen Zuschlag erhalten. Betroffen sind circa drei Millionen Rentenbeziehende.

In der Zwischenzeit hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Umsetzung dieses Vorhabens durch die Deutsche Rentenversicherung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt möglich ist. Ziel des EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetzes besteht daher darin, eine rechtzeitige Auszahlung des Zuschlags an die vom Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz erfassten Bestandsrenten dennoch zu ermöglichen. Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt nun in zwei Stufen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes berechnet und ausgezahlt.

Alle Zuschlagsberechtigten, die von diesem Gesetz betroffen sind, erhalten von der Deutschen Post AG im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers zusätzlich zur „normalen“ Mitteilung über die Rentenanpassung (4,57 Prozent) eine Mitteilung, die die Höhe des Rentenzuschlags sowie den jeweiligen Berechnungsfaktor (4,5 Prozent oder 7,5 Prozent) in ihrem konkreten Einzelfall enthält.

Haben Sie Fragen?

Für eine Beratung rund um Ihre Rente steht Ihnen der Rentenversicherungsträger zur Verfügung. Entsprechende Beratungsstellen erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Antworten zu Ihren Fragen in Sachen Beiträge und den Voraussetzungen für eine gesetzliche Krankenversicherung beantworten wir als Ihre Krankenkasse gerne.