Mitglied werden
In wenigen Schritten zur BKK Scheufelen
Wann kann gekündigt werden?
Grundsätzlich kann eine gesetzliche Krankenversicherung jederzeit gekündigt werden, es gibt keinen Stichtag.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt für alle Pflicht- oder freiwillig Versicherten eine Mindestbindefrist von 12 Monaten. Die eigentliche Kündigungsfrist beträgt zwei volle Monate zum Monatsende, diese Zeit der Kündigungsfrist fließt in die Bindefrist ein.
Beispiel: Kündigung bei der bisherigen Kasse am 15. April. Die Kündigungsfrist endet am 30. Juni (letzter Tag bei der alten Krankenkasse). Ab dem 1. Juli werden Sie Mitglied bei der BKK Scheufelen.
Vereinfachter Krankenkassenwechsel ab 2021
Ab dem 1. Januar 2021 können Mitglieder bei unverändertem Versicherungsverhältnis die Wahlerklärung direkt bei der neuen Krankenkasse einreichen. Den Aufnahmeantrag können Sie uns ausgefüllt und unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail zukommen lassen. Die schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse entfällt. Der Informationsaustausch zwischen der alten und der neuen Krankenkasse erfolgt elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens. Die bisherige Kündigungsbestätigung nach §175 entfällt somit. Das Mitglied teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mit. Eine Mitgliedsbestätigung wird von der gewählten Krankenkasse über das Arbeitgeber-Meldeverfahren elektronisch abgesetzt.
Zusätzlich tritt am 01. Januar 2021 die verkürzte allgemeine Bindefrist von 18 auf 12 Monate in Kraft. Dies gilt für alle pflicht- und freiwillig Versicherten Mitglieder der BKK Scheufelen.
Das Sonderkündigungsrecht aufgrund erstmaliger Erhebung oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt weiterhin bestehen.
Mit jeder neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder ab 2021 sofort Ihre Krankenkasse wechseln. Auch eine eventuell noch nicht erfüllte allgemeine Bindefrist entfällt in diesem Fall. Dies gilt auch bei einer Änderung im Versicherungsstatus z. B. durch Überschreitung der Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze beim Wechsel in eine freiwillige Mitgliedschaft.
Versicherte die das System der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2021 verlassen, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu ziehen, müssen weiterhin schriftlich bei der gesetzlichen Krankenkasse kündigen.
Versicherungsbescheinigung
Unmittelbar nachdem uns alle für den Wechsel erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie umgehend Ihre persönlichen Versicherungsunterlagen. Wenn Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden sollen, ist hierfür ein gesonderter Antrag notwendig. Auch nach Eingang dieses Antrages erhalten Sie umgehend Ihre persönlichen Unterlagen.