Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungsbefreiung
Die Zuzahlungen für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse während eines Kalenderjahres sind nur bis zur individuellen Belastungsgrenze zu leisten.
Berücksichtigt werden hierbei die Einnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners. Kinder werden bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden und Kinder ab dem Kalenderjahr in dem Sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie familienversichert sind, berücksichtigt.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den Zuzahlungen befreit (Ausnahmen: Fahrkosten, Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen)
Für Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen.
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen jeweils zusammengerechnet.
Wann gilt jemand als chronisch krank?
Als schwer chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung (mind. 1 Jahr regelmäßige ärztliche Behandlung wegen derselben Krankheit) befindet und außerdem eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung z. B. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten ist.
Welche Zuzahlungen werden bei der Befreiung berücksichtigt?
Arznei- und Verbandmittel: hier sind Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Medikamentenpreises zu entrichten, mindestens 5,00 EUR bis maximal 10,00 EUR.
Heilmittel: Zuzahlungen sind in Höhe von 10 % der Kosten pro Behandlung sowie 10,00 EUR je Verordnung zu entrichten.
Hilfsmittel: Zuzahlungen sind in Höhe von 10 % der Kosten (mindestens 5,00 EUR bis maximal 10,00 EUR) zu entrichten.
Haushaltshilfe: hier werden Zuzahlungen pro Kalendertag entrichtet, diese belaufen sich auf 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5,00 EUR bis maximal 10,00 EUR täglich.
Krankenhausbehandlung: ab Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung werden innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage Zuzahlungen entrichtet. Diese belaufen sich auf 10,00 EUR pro Kalendertag.
Medizinische Rehabilitation (Kostenträger Krankenkasse): Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben zahlen je Kalendertag 10,00 EUR an die Einrichtung ohne Tagesbegrenzung. Nach unmittelbarem Anschluss vom Krankenhausaufenthalt zur medizinischen Rehabilitation (Anschlussrehabilitation Frist von 14 Tagen), sind Zuzahlungen in Höhe von 10,00 EUR täglich zu entrichten. Jedoch nicht mehr als 28 Tage.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (Kostenträger Krankenkasse): hier ergeben sich Zuzahlungen in Höhe von 10,00 EUR pro Kalendertag.
Fahrkosten: hier sind Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Fahrpreises zu entrichten, mindestens 5,00 EUR bis maximal 10,00 EUR pro Fahrt, auch wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Was gehört nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen?
- Brillen
- Mehrkosten bei Arznei- und Verbandmitteln
- Privatrechnungen
- Privatverordnungen
- Privatrezepte
- Zahnersatz
Wie wird die Befreiung beantragt?
Den Antrag für die Zuzahlungsbefreiung finden Sie untenstehend zum Download oder können diesen gerne auch bei uns anfordern.
Mit dem Antrag benötigen wir auch aktuelle Einkommensnachweise, sowie die Quittungen über bisher geleistete Zuzahlungen.
Hinweis: Diese Informationen sind eine Zusammenfassung des geltenden Rechts. Maßgebend sind stets Gesetz und Satzung.
Haben Sie Fragen?
Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Belastungsgrenzen und Befreiung von Zuzahlungen.