Schwangerschaftsabbruch
Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig und strafbar.
Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation, d.h. bei Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren bedingt durch die Schwangerschaft oder wenn die Schwangerschaft aus einer rechtswidrigen Tat entstanden ist.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218a StGB rechtswidrig aber straffrei, wenn nach der sogenannten Beratungsregelung vorgegangen wird. Hier muss die Schwangere dem Arzt eine Bescheinigung vorlegen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Konfliktberatungsstelle hat beraten lassen. Die Konfliktberatungsstellen können Sie folgendem Link der BzgA entnehmen: https://www.familienplanung.de/
Der Abbruch darf nur von einem Arzt und innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vorgenommen werden. Diese Zwölf-Wochen-Regelung gilt auch für kriminologische Indikationen.
Welche Kosten werden übernommen?
Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische oder kriminologische Indikation) übernehmen wir die Kosten für
- ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
- ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen
- ärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- Krankenhauspflege
- den eigentlichen Schwangerschaftsabbruch.
Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung übernimmt das jeweilige Bundesland die Kosten für
- ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
- ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- die Krankenhausbehandlung.
Voraussetzung zur Kostenübernahme ist, dass man mit seinem Einkommen unter einer gewissen Grenze liegt. Der Antrag hierfür ist im Voraus bei einer Krankenkasse zu stellen.
Hierfür benötigen wir auch entsprechende Einkommensnachweise, wie beispielsweise die letzte Gehaltsabrechnung oder den Bescheid über Elterngeld.
Bei Komplikationen oder Folgeerkrankungen, die durch den Schwangerschaftsabbruch ausgelöst werden, stehen der Versicherten grundsätzlich alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung.
Haben Sie Fragen?
Gerne beraten wir Sie ausführlich.