Krankengeld

Krankengeld

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Damit der Lebensunterhalt auch bei Arbeitsunfähigkeit gesichert ist

Niemand ist vor längerer Krankheit und einem damit verbundenen Verdienstausfall sicher. Nach der Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich Krankengeld vorgesehen, damit Sie sich zumindest nicht um Ihren Lebensunterhalt zu sorgen brauchen.

Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Einzelheiten zum Thema Krankengeld.

Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähigkeit mitteilen

Ihr Arbeitgeber zahlt zunächst das Brutto-Arbeitsentgelt weiter – grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Als Arbeitnehmer müssen Sie daher Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch vom Arzt ausgestellt, kann Ihr Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeit bei uns abfragen.

Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. bei stationärer Kur entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Tritt während der Wartezeit Arbeitsunfähigkeit ein, zahlen wir Ihnen bis zu deren Ablauf Krankengeld. Anschließend besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihren Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Ist das Beschäftigungsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet, gelten Sonderregelungen (Wahlerklärung bzw. Wahltarif Krankengeld).

Für Arbeitslose gilt: Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Während der ersten sechs Wochen wird Arbeitslosengeld fortgezahlt (ohne Wartezeit), ab der siebten Woche zahlen wir Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Betrages. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld

Krankengeld erhalten insbesondere versicherte Arbeitnehmer(innen) und Bezieher(innen) von -Arbeitslosengeld. Für Lebend-Organspender (auch Gewebe und Blut für Blutstammzellen) gelten Sonderregelungen.

Krankengeld ist u. a. nicht vorgesehen für Studenten, Praktikanten und mitversicherte Familienangehörige. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Bezieher von Teilrenten, hauptberuflich selbstständig Tätige) gelten ebenfalls  Sonderbestimmungen.

Voraussetzungen

Krankengeld leisten wir bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit (einschl. nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch bzw. Sterilisation), aber auch bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge-/Rehaeinrichtung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gibt es eine für den Versicherten kostenfreie ärztliche (ggf. krankenhausärztliche) Bescheinigung.
Wenn Ihr arbeitsunfähigkeitsattestierender Arzt am elektronischen Austauschverfahren mit den Krankenkassen teilnimmt, wird Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt elektronisch an uns Krankenkasse übermittelt.

Sollten Sie im Ausnahmefall noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform (Ausfertigung für die Krankenkasse) erhalten reichen Sie uns diese Bitte innerhalb einer Woche ein, wenn dies nicht bereits durch den Arzt erfolgt ist. Bei verspäteter Meldung ruht ggf. der Anspruch auf Krankengeld. Lassen Sie das Fortbestehen spätestens am nächsten Werktag nach der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen (der Samstag gilt nicht als Werktag).

Krankengeld – ab wann und wie lange?

Krankengeld wird bei stationärer Behandlung ab deren Beginn, bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Ruhen des Krankengeldanspruchs

Für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. der Leistungsfortzahlung (einschl. Sperrzeit) durch die Agentur für Arbeit ruht das Krankengeld. Anschließend wird Krankengeld für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit (auch bei stationärer Behandlung) zeitlich unbegrenzt gezahlt. Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern allerdings den Anspruch nicht.

Das Krankengeld ruht auch, solange eine der folgenden Leistungen bezogen wird

  • Mutterschaftsgeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch genommen wird.

Besonderheit: Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit oder während einer (zulässigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Elternzeit ein, so besteht Anspruch auf Krankengeld.

Der Krankengeldanspruch ruht ggf. auch, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Reise innerhalb von Deutschland oder ins Ausland ohne unsere Zustimmung antreten. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig vor Antritt an!

Wird Arbeitsentgelt fortgezahlt?

Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) werden angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Nettobetrag der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro übersteigen (eine Überschreitung bis zu 50 Euro im Monat bleibt unberücksichtigt).

Für unständig/kurzzeitig Beschäftigte, hauptberuflich selbständig Tätige und Künstler/ Publizisten siehe „Wahlerklärung/Wahltarif“.

Zahlungsweise

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für den ganzen Monat erfolgt eine Zahlung für 30 Tage, für Teilmonate für die tatsächlichen Kalendertage. Diese Regelung betrifft alle krankengeldberechtigten Personenkreise.

Höhe und Berechnung

Für das Krankengeld ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt maßgebend, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

Das Arbeitsentgelt wird durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde,  und mit den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht. Das Ergebnis durch sieben dividiert ergibt das Regelentgelt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird es durch 30 geteilt. Berücksichtigt wird auch der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig war (Hinzurechnungsbetrag, z.B. durch Weihnachtsgeld).

Entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (2024 = 5175,00 Euro : 30) wird das Krankengeld höchstens aus einem Regelentgelt von 172,50 Euro berechnet. Es beträgt 70% davon, also maximal 120,75 Euro. Das Krankengeld darf jedoch 90% des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (höchstens Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums).

Dazu ein Beispiel:

Mtl. Bruttogehalt 3.000 Euro (: 30)
(Regelentgelt) 100 Euro
Weihnachtsgeld 1.800 Euro (: 360)5 Euro
Gesamtregelentgelt= 105 Euro
Nettogehalt 2.400 Euro (: 30)80 Euro
Aus Netto-Weihnachtsgeld 4 Euro
Zusammen= 84 Euro
davon 90 %= 75,60 Euro
Das Krankengeld beträgt 70 % von 105 Euro = 73,50 Euro
Es übersteigt weder 90 % des Gesamtnetto (75,60 Euro), noch das Nettogehalt von 80 Euro.

Unser Tipp: Steuerfreibeträge erhöhen Ihr Nettoarbeitsentgelt – und damit Ihr Krankengeld!

Anpassung nach einem Jahr

Liegt der für die Berechnung maßgebende Entgeltzeitraum länger als ein Jahr zurück, wird das Krankengeld dynamisiert (gilt nicht für Arbeitslose). Diese Anpassung führen wir selbstverständlich ohne Antrag für Sie durch.

Bei Krankengeldbezug versichert

Während Sie Krankengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz erhalten – beitragsfrei! Als Arbeitnehmer zahlen Sie Beiträge aus dem Krankengeld zur Renten-, -Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und zwar die Hälfte. Wir legen unseren Anteil dazu und überweisen den Gesamtbetrag an die zuständigen Stellen. Bei Arbeitslosen übernehmen wir die vollen Beiträge allein (Ausnahme:
Pflegezuschlag für Kinderlose).

Dazu ein Beispiel:

Das Krankengeld beträgt
(siehe vorstehend) brutto
73,50 Euro
davon Beitragsabzug für:
Renten-/Arbeitslosen-/Pflege-
versicherung (rund 12 %)
– 8,82 Euro
Krankengeld netto64,68 Euro

Tipp: Wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, bestätigen wir die Höhe des Krankengeldes für eventuelle zusätzliche Leistungen.

Rehabilitation

Bei stationären und ambulanten Rehabilitationen über die Deutsche Rentenversicherung haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld, sofern der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihren Arbeitgeber geendet hat.

Beratung, Wiedereingliederung

Versicherte haben (mit ihrer schriftlichen Einwilligung) Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann eine stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein (Wiedereingliederungsplan wird vom behandelnden Arzt erstellt). Für die Dauer dieser Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit fort und damit der Anspruch auf Krankengeld, ein evtl. erzieltes Teilarbeitsentgelt wird angerechnet, soweit sonst das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird (eine Überschreitung bis zu 50 Euro im Monat bleibt unberücksichtigt).

Krankengeld und Rente?

Für Versicherte, die zum Beispiel Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Rentenbeginn an. Eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente erfolgt, wenn zum Beispiel Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.

Wahlerklärung / Wahltarif

Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig Beschäftigte und kurzzeitig Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis auf weniger als zehn Wochen) sowie hauptberuflich Selbständige erhalten Krankengeld entsprechend einer besonderen Wahlerklärung.

Haben Sie Fragen?

Die vorgenannte Erklärung kann Ihnen nur einen allgemeinen Überblick geben. Wenn Sie noch Fragen zu einzelnen Punkten haben, beraten wir Sie gerne individuell.