Impfungen
Schutzimpfungen sind wirkungsvolle und wichtige Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Sie schützen Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Infektionskrankheiten sowie deren Ausbreitung in der Bevölkerung. Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch auf Schutzimpfungen, wobei die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut die Grundlage für den Leistungsumfang der Schutzimpfungs-Richtlinie bilden.
Nähere Informationen zu den einzelnen Schutzimpfungen, den jeweiligen Voraussetzungen und Altersgrenzen erhalten Sie direkt bei der BKK Scheufelen oder bei Ihrem Hausarzt.
Grippe
Die BKK Scheufelen übernimmt die Grippeschutzimpfung für alle Versicherten – nicht nur für Risikogruppen.
Risikogruppe oder das 60. Lebensjahr bereits vollendet?
Die Kosten der Grippeschutzimpfung (Injektion und Impfstoff) werden durch den Arzt direkt über die Versichertenkarte abgerechnet.
Das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet und Wohnort innerhalb von Baden-Württemberg?
Für den Impfstoff wird in der Regel ein rosa Kassenrezept (Muster 16) ausgestellt und Sie bezahlen in der Apotheke nur die gesetzliche Zuzahlung. Die Kosten für die ärztliche Leistung (Injektion) werden direkt über die Versichertenkarte abgerechnet.
Erhalten Sie ein Privatrezept, erstatten wir Ihnen den Impfstoff abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und den Kassensatz für die Injektion. Wird der Impfstoff direkt aus der Praxis bezogen und privat in Rechnung gestellt, wird keine Zuzahlung in Abzug gebracht.
Das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet und Wohnort außerhalb von Baden-Württemberg?
Sie reichen uns das ausgestellte Privatrezept sowie die Apothekenquittung ein und wir erstatten Ihnen den Impfstoff abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung, sowie den Kassensatz für die Injektion. Wird der Impfstoff direkt aus der Praxis bezogen und privat in Rechnung gestellt, wird keine Zuzahlung in Abzug gebracht.
Masern
Durch das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen.
Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Diese Verpflichtung soll eine schnelle Masernübertragung dort verhindern, wo sie schnell stattfinden könnte und Personen schützen, die sich nicht gegen Masern impfen lassen können.
Unter www.masernschutz.de sind Informationen für Eltern, Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen sowie Leitungen und Ärzteschaft verfügbar.
Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME)
FSME- Viren werden vor allem durch Zecken auf den Menschen übertragen. Hierbei kann es zu Entzündungen des Gehirns, der Hirnhaut oder des Rückenmarks kommen.
Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission allen Personen , welche sich in Risikogebieten aufhalten oder wohnen, sowie Personen die in der Land- und Forstwirtschaft oder Laboren tätig sind, einen Impfschutz gegen FSME.
Die Kosten können nach der Schutzimpfungsrichtlinie direkt über Ihre Versicherungskarte mit uns abgerechnet werden.
Ausführliche Informationen zur Erkrankung und zur Impfung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fuer-erwachsene/fsme-fruehsommer-meningoenzephalitis/
RSV Neugeborene/Säuglinge
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Prophylaxe für alle Neugeborenen und Säuglinge zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen, die durch das Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV) verursacht werden. Die RSV-Prophylaxe erfolgt dabei mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Handelsname: Beyfortus) als Einmaldosis.
Neugeborene, die während der RSV- Saison geboren werden, sollten die Prophylaxe möglichst schnell nach der Geburt erhalten.
Säuglinge, die zwischen April und September geboren wurden, sollten die Prophylaxe möglichst noch im Herbst, vor ihrer ersten RSV-Saison, erhalten.
Zum 14.09.2024 wurde die RSV- Prophylaxe für alle Neugeborenen und Säuglinge auch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Die Kosten können daher ab sofort mit uns abgerechnet werden, sofern bisher noch keine Gabe der Antikörper erfolgt ist.
Im Allgemeinen ist die RSV- Prophylaxe wie folgt geregelt:
Beyfortus (Wirkstoff Nirsevimab):
Zur Prävention von RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege bei
- Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV Saison
- Kindern bis zu einem Alter von 24 Monaten, die in ihrer zweiten RSV-Saison anfällig für eine schwerwiegende RSV-Erkrankung bleiben.
Synargis (Wirkstoff Palivizumab):
Zur Prävention der durch das Respiratorischen-Synzytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern mit hohem Risiko für RSV-Erkrankungen:
- Kinder, die in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind
- Kinder unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden
- Kinder unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern
RSV Impfung Erwachsene
Die RSV Impfung dient zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen, die durch das Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV) verursacht werden.
Die Impfung wurde nun mit Wirkung zum 27.09.2024 in die Schutzimpfungsrichtlinie aufgenommen und kann somit für folgende Personengruppen über die Versicherungskarte mit uns abgerechnet werden:
- Als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren
- Als Indikationsimpfung für Personen ab einem Alter von 60 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie zum Beispiel
−chronische Erkrankungen der Atmungsorgane
−chronische Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen
−hämato-onkologische Erkrankungen
−Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
−chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen
−angeborene oder erworbene Immundefizienz
- Als Indikationsimpfung für Bewohnende von Einrichtungen der Pflege ab dem Alter von 60 Jahren.
Gürtelrose (Herpes Zoster)
Gürtelrose entsteht durch eine Infektion mit dem Varicella- Zoster- Virus, wobei meist ältere Menschen oder Menschen mit geschwächtem Immunsystem daran erkranken. Es handelt sich dabei um eine Reaktivierung von bereits im Körper befindlichen Viren, die bei der Erstansteckung Windpocken verursachen. Somit kann sich bei jedem der Windpocken hatte, auch eine Gürtelrose entwickeln.
Eine Gürtelrose kann grundsätzlich überall am Körper auftreten. Meistens sind jedoch der Rumpf sowie die Brust betroffen. Die Beschwerden treten dabei stets halbseitig auf und breiten sich nie über die Mittellinie des Körpers hinaus aus.
Die Impfung gegen Gürtelrose (Herpes Zoster) stellt für alle Personen ab 60 Jahren eine Kassenleistung dar.
Personen, die aufgrund einer Grunderkrankung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung haben, sollten sich der Empfehlung entsprechend bereits ab einem Alter von 50 Jahren impfen lassen. Zu diesen Grunderkrankungen gehören beispielsweise:
- angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
- HIV-Infektion
- rheumatoide Arthritis
- systemischer Lupus erythematodes
- chronisch entzündliche Darmerkrankungen
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
- chronische Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus
Die Prüfung, ob eine Grunderkrankung mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung vorliegt, obliegt dem behandelnden Arzt. Sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann der Arzt die Kosten direkt über die Versichertenkarte mit uns abrechnen bzw. ein Kassenrezept ausstellen.
Verabreicht wird die Impfung zweimal im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten.
Ausführliche Informationen zur Erkrankung und Impfung finden Sie unter folgendem Link: https://gesund.bund.de/guertelrose
HPV
Seit Oktober 2006 ist in Deutschland der HPV Impfstoff zugelassen, der einen sicheren Schutz gegen den wichtigsten Erreger des Gebärmutterhalskrebses bietet. Um einen sicheren Schutz aufzubauen, sind drei Impfungen erforderlich, wobei die zweite Impfung zwei, die dritte Impfung sechs Monate nach der Erstimpfung erfolgt. Da das Virus sexuell übertragbar ist, sollte die Impfung möglichst vor dem ersten Geschlechtsverkehr erfolgen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfiehlt die Impfung deshalb ab 12 Jahren.
Für Mädchen und Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Impfung. Die BKK Scheufelen übernimmt die Impfung über den gesetzlichen Rahmen hinaus sogar bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sowie nach einer operativen Therapie bei Gebärmutterhalskrebs oder einer Vorstufe davon auch darüber hinaus.
Anmerkung: Die Impfung ersetzt keinesfalls die Vorsorgeuntersuchung beim Gynäkologen, da auch andere Erreger, vor denen die Impfung nicht schützt, Gebärmutterhalskrebs hervorrufen können.
Blasenentzündung (Strovac)
Kostenerstattung für Schutzimpfungen auch bei Urlaubsreisen
Schutzimpfungen für private Auslandsreisen sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht bei uns - die BKK Scheufelen übernimmt zusätzlich Ihre Reiseimpfungen, sofern diese nicht von anderen Kostenträgern bzw. Ihrem Arbeitgeber bezahlt werden.
An welchen Impfstoffen und in welcher Höhe beteiligen wir uns?
Wir beteiligen uns an den Kosten des Impfstoffs in Höhe von 100% bei:
- Cholera
- FSME
- Gelbfieber
- Hepatitis A
- Hepatitis B
- HPV (Humanen Papillomaviren) bis zum vollendeten 26. Lebensjahr (Vortag des 26. Geburtstags) sowie nach einer operativen Therapie bei Gebärmutterhalskrebs oder einer Vorstufe davon
- Influenza
- Japanische Enzephalitis
- Meningokokken (alle Serorgruppen)
- Poliomyelitis
- Tollwut
- Typhus
jeweils abzüglich einer Zuzahlung in Höhe von 10% (mindestens 5,- EUR und maximal 10,- EUR) pro Impfstoff, vor Ermittlung der Erstattungshöhe.
Privat in Rechnung gestellte Kosten für die ärztlichen Leistungen zur Verabreichung des Impfstoffes werden zu 100%, maximal bis 15,00 EUR je Impfstoffverabreichung erstattet.
Wie wird Erstattung beantragt?
Zur Erstattung lassen sie uns das Privatrezept über den Impfstoff, die Apothekenquittung sowie gegebenenfalls die Arztrechnung gemeinsam mit Ihrer Bankverbindung per E-Mail, Fax oder Post zukommen. Vielen Dank.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie ausführlich über den Leistungsumfang, die Voraussetzungen und Abrechnungsmodalitäten bei Impfleistungen. Bei medizinischen Fragen zu eventuellen Risiken o.ä. können Sie sich auch gerne an unsere Ärztehotline unter der Telefonnummer 07021 73 74 301 wenden.