Haushaltshilfe

Haushaltshilfe

haushaltshilfe

Unterstützung im Haushalt, wenn Sie krank sind

Wenn Sie wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder aufgrund einer Erkrankung vorübergehend den Haushalt nicht weiterführen können, tragen wir unter bestimmten Voraussetzungen die angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe.

Voraussetzungen

Wir gewähren Ihnen eine Haushaltshilfe, wenn:

  • die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder medizinischer Rehabilitation,
    und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung
    und
  • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohem Alter, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung.
    oder
  • die Haushaltsführung nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe für die Dauer von bis zu vier Wochen.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Während einer Schwangerschaft oder Entbindung können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.

Antrag

Die Haushaltshilfe muss vor Inanspruchnahme beantragt werden, die nötigen Formulare senden wir Ihnen gerne zu. Zudem benötigen wir bei einer ambulanten Behandlung eine ärztliche Bescheinigung, warum und für welchen Zeitraum Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Kostenübernahme

Erstattet werden die Kosten in angemessenem Umfang für eine selbst beschaffte Ersatzkraft. Dabei kann es sich sowohl um Hilfskräfte von Sozialstationen oder ähnlichen sozialen Einrichtungen handeln, als auch um Privatpersonen.

Dabei ist zu beachten, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Kosten erstattet werden können. Allenfalls dürfen wir in diesen Fällen die erforderlichen Fahrtkosten und einen eventuellen Verdienstausfall wie unbezahlten Urlaub erstatten.

Für genaue Informationen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen sprechen Sie uns bitte an.

Zuzahlung

Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer durch die Schwangerschaft hervorgerufene Erkrankung benötigt, so ist sie während der Schwangerschaft bis zur Entbindung zuzahlungsfrei. Nach der Entbindung fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie ausführlich und individuell zu allen Fragen der Haushaltshilfe und zu den Erstattungssätzen der Aufwendungen.