Arzneimittel
Arzneimittel
Die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel werden von der BKK Scheufelen übernommen. Privatrezepte und nicht verordnungsfähige Arzneimittel können wir grundsätzlich nicht erstatten, ebenso ausgenommen sind so genannte Bagatellarzneimittel (z.B. bei Erkältungs – und Reisekrankheiten).
Zuzahlung durch den Patienten
Ab dem 18. Lebensjahr wird für Arzneimittel eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Medikamentenpreises erhoben, allerdings je Medikament mind. 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht, dasselbe gilt für verordnete Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Entbindung.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht, dasselbe gilt für verordnete Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Entbindung.
Generika
Für derartige Medikamente kann unter Umständen die gesetzliche Zuzahlung ganz entfallen. Es handelt sich hierbei um Präparate mit gleicher Qualität, gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstärke wie ein bereits unter einem Markennamen bekanntes Medikament. Unterschiede kann es lediglich bei der Darreichungsform, der Zusammensetzung der Hilfsstoffe oder der Farbe des Medikamentes geben.
Rabattverträge
Im Interesse der Versicherten werden zwischen den Arzneimittelherstellern und den gesetzlichen Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen, um auch in Zukunft den Patienten die gewohnte Therapie ohne erhebliche Zusatzkosten zu ermöglichen.
Die Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, rabattierten Arzneimitteln den Vorrang zu geben.
Die Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, rabattierten Arzneimitteln den Vorrang zu geben.
Mehrkosten
Die Kosten für Arzneimittel werden bis zu einem, für alle Krankenkassen gültigen, gesetzlich festgelegten Festbetrag übernommen.
Liegt der Verkaufspreis des Herstellers über diesem Festbetrag, tragen die Versicherten diese Mehrkosten allein. Es handelt sich hierbei um keine gesetzliche Zuzahlung und daher können diese Mehrkosten auch für Minderjährige entstehen.
Liegt der Verkaufspreis des Herstellers über diesem Festbetrag, tragen die Versicherten diese Mehrkosten allein. Es handelt sich hierbei um keine gesetzliche Zuzahlung und daher können diese Mehrkosten auch für Minderjährige entstehen.
Zuzahlungsfreie Medikamente
Liegt der Verkaufspreis eines Arzneimittels deutlich unter dem Festbetrag, kann es in seltenen Fälle möglich sein, dass ein Arzneimittel zuzahlungsfrei ist. Diese Arzneimitteln können Sie hier recherchieren.
Haben Sie Fragen?
Gerne beraten wir Sie ausführlich.