Elektronisches Antragsverfahren A1 – Entsendung

Elektronisches Antragsverfahren A1 - Entsendung

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Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Diese Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) zu senden.

Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:

  • Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme
    Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller die oben beschriebene Übermittlungsmöglichkeit bereits implementiert hat, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.
  • Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe
    Nutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm, steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.sv-meldeportal.de zur Verfügung. Hierüber haben auch Selbständige die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung.
    Selbstständige müssen nicht extra eine Betriebsnummer beantragen, wenn sie sv.net nutzen wollen. Sie können sich ab dem 03.01.2022 in der sv.net Version 22.0.0 nach Eingabe Ihrer Firmendaten mit einem Benutzernamen und Passwort registrieren.Den Antrag "A1 - Antrag Selbstständige" finden Sie in sv.net im Reiter "Formulare" unter "Antrags- und Bescheinigungsverfahren".Ein Antrag über Ihr Lohnabrechnungsprogramm ist nicht möglich.

Wer prüft die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei einer Entsendung bzw. vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit?

Für die Prüfung, ob während einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, sowie ggf. die Ausstellung der A1-Bescheinigung, sind in Deutschland unterschiedliche Stellen zuständig:

  • Die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht.
  • Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
  • Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

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