Arbeiten im Ausland - Entsendung
Arbeiten im Ausland - Entsendung in EU/EWR-Staaten, Schweiz oder das Vereinigte Königreich
Aufgrund der Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmen ihre Beschäftigten vorübergehend ins Ausland entsenden. Der Zeitraum ist dabei im Voraus festgelegt.
Merkmale für eine Entsendung müssen sein:
- Der entsandte Arbeitnehmer behält im Betrieb in Deutschland eine Funktion, die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt.
- Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin seinem deutschen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden.
- Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt während des Auslandseinsatzes weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber weist das ausgezahlte Arbeitsentgelt für den entsandten Arbeitnehmer in der Lohnbuchhaltung weiter so an, wie für seine in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter.
- Die voraussichtliche Dauer des Auslandseinsatzes darf 24 Monate nicht überschreiten.
Um den Anspruch einer Weiterversicherung während Ihres Auslandseinsatzes zu prüfen, reicht Ihr Arbeitgeber bei der BKK Scheufelen einen entsprechenden Antrag ein.
Die Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung sind für einen entsandten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
Ab 01.01.2022 müssen auch Selbständige die A1-Bescheinigung für Entsendungen in EU-, EWR- Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich elektronisch übermitteln. Dies kann über das www.sv-meldeportal.de vorgenommen werden.
Das Programm übermittelt den Antrag dann an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Liegen die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung vor, wird sie online zugestellt.
Entsendung ins vertragslose Ausland oder Abkommensstaaten
Eine Entsendung kann auch für andere Länder gelten, die nicht EU/EWR-Staaten, Schweiz oder das Vereinigtes Königreich sind. Allerdings gelten hier andere Voraussetzungen.
Bei einer Entsendung in ein vertragsloses Ausland oder in ein Abkommensstaat prüft die Krankenkasse ob die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen und ob somit Sozialversicherungspflicht weiterbesteht.
Einen Antrag zur Prüfung in ein vertragsloses Ausland im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV finden Sie hier.
Falls Sie erfahren möchten, z.B. für welche Länder mit Deutschland ein Abkommen besteht, stehen Ihnen Informationen auf der DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland - Seite zur Verfügung.
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