Ambulante Pflegeleistungen
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Bei der ambulanten Pflege gibt es drei Grundleistungen, neben denen die anderen Leistungen zusätzlich gewährt werden können.
Zu den Grundleistungen zählen:
Das Pflegegeld
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können ein Pflegegeld beantragen, mit dem Sie die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
Pflegegrad | Höhe der Leistung (ab 01.01.2024) |
---|---|
Pflegegrad 2 | 332,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 573,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 765,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 947,00 EUR |
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder anerkannte Beratungsstelle abzurufen.
Ab dem 01.07.2022 bis 30.06.2024, kann auf Wunsch jeder zweite Beratungseinsatz per Videokonferenz, durchgeführt werden. Dabei ist der erstmalige Beratungseinsatz persönlich, in der Häuslichkeit durchzuführen.
Die Pflegesachleistung
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung rechnet diese Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Sachleistung beträgt je Kalendermonat:
Pflegegrad | Höhe der Leistung (ab 01.01.2024) |
---|---|
Pflegegrad 2 | 761,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.432,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.778,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.200,00 EUR |
Um eine geeignete Pflegeeinrichtung zu finden, können Sie sich gerne unter www.bkk-pflegefinder.de unter Angabe der entsprechenden Suchkriterien informieren.
Die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
Wird die häusliche Pflege sowohl durch einen Pflegedienst als auch durch eine Privatperson sichergestellt, besteht für den Pflegebedürftigen die Möglichkeit der Kombinationsleistung.
Die Kombinationspflege ist dann zu empfehlen, wenn die Pflege durch eine Privatperson (zum Beispiel Familienangehörige) organisiert ist, jedoch bestimmte Pflegetätigkeiten, zum Beispiel Unterstützung beim Duschen, durch einen Pflegedienst übernommen werden soll.
Wie wird das monatliche Pflegegeld berechnet?
Soweit der Höchstbetrag der Pflegesachleistung durch den Pflegedienst nicht ausgeschöpft wird, erhält der Pflegebedürftige ein sogenanntes anteiliges Pflegegeld. Der monatliche Pflegegeldhöchstanspruch wird um den prozentualen Anteil vermindert, der für die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurde. Das anteilige Pflegegeld wird Ihnen überwiesen, sobald die Rechnung der Pflegeeinrichtung bei uns eingegangen ist.
Beispiel zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes:
Wenn bei Pflegegrad 2 nur 30 % der Pflegesachleistung (also der Pflegedienst rechnet 228,30 € vom Gesamtanspruch von 761,00 € ab) genutzt worden sind, kann das Pflegegeld noch in Höhe von 70 % (also 232,40 € vom Gesamtanspruch von 332,00 €) ausgezahlt werden.
Pflegeleistungsübersicht nach Pflegegraden
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Weitere InformationenPflegegeldrechner
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