Hinweise zum Steuerrecht
Steuern sparen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherungsbeiträge an der Steuer absetzen
Jeder Versicherte kann seine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang von der Steuer absetzen.
Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden?
Die gesetzliche Regelung betrifft alle Beiträge, die ein Steuerzahler für sich selbst und für unterhaltsberechtigte Angehörige – z.B. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder Kinder – zahlt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, so dass alle tatsächlich gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen angerechnet werden.
Wer übermittelt die Beitragsdaten?
Das Finanzamt erhält von der Stelle, die die Versicherungsbeiträge abführt auch die Informationen über die Beitragshöhe. Bei Arbeitnehmern ist das der Arbeitgeber, bei Rentnern der jeweilige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und bei Selbstzahlern, wie z.B. freiwillig versicherte Selbstständige, die Krankenkasse selbst als Einzugsstelle.
Wie funktioniert der Datenaustausch?
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Finanzbehörden bis zum 28.02. die Höhe der vom Versicherten selbst gezahlten Beiträge und die von der Krankenkasse erstatteten Beiträge des Vorjahres mitzuteilen. Da die Übermittlung der Daten ausschließlich elektronisch möglich ist, wird hierfür die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt, die eine eindeutige Zuordnung der Beiträge und deren Berücksichtigung bei der Einkommensteuerprüfung sicherstellt. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Verwendung der Steuer-ID auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die von der BKK Scheufelen an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zu Ihren gezahlten bzw. erstatteten Beiträgen.
Ist eine Einwilligung zur Datenübermittlung erforderlich?
Ja, bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2018 ist eine Einwilligung zur Datenübermittlung erforderlich. Mit dem Zweiten Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2.DSAnpUG-EU) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2019 eine gesonderte, zusätzliche Einwilligung zur Datenübermittlung nicht mehr erforderlich. Insoweit wird künftig auf die für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen nach
§10 Absatz 1 Nummer 3 EStG erforderliche Einwilligung sowie die Einwilligungsfiktion verzichtet.
Wie werden Beitragsrückerstattungen berücksichtigt?
Beitragserstattungen aus unseren Wahltarifen mindern im Kalenderjahr der Erstattung die steuerlich abziehbaren Kranken-und Pflegeversicherungsbeträge.
Für Bonuszahlungen hat das Bundesministerium für Finanzen Ende 2023 zu den Meldungen über Bonuszahlungen bekanntgegeben, dass auch für das Steuerjahr 2024 Erstattungen bis 150 € steuerfrei bleiben und nicht an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Diese Freibetragsregelung gilt pro versicherte Person.
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