Beschäftigung als Werkstudent/in
Was ist ein Werkstudent?
Werkstudenten sind Personen, die als ordentlich Studierende in einer Hochschule oder einer zur fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und zwischen dem Studium und der weiterführenden Beschäftigung ein prägender Zusammenhang besteht.
Die Arbeitskraft wird überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen, dazu darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 20 Stunden liegen. Dies gilt auch, wenn der Student bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist dabei nicht entscheidend.
Die Regelung gilt auch, wenn Sie Ihre Beschäftigung nach Aufnahme eines Studiums beim selben Arbeitgeber auf wöchentlich 20 Stunden reduzieren.
Wer gilt nicht als Werkstudent?
Nicht als Werkstudenten gelten Promotionsstudenten, Doktoranden, Gasthörer oder Studenten im Urlaubssemester. Die Werkstudenten-Regelung trifft ebenfalls nicht zu, wenn die das Studium beendende Abschlussprüfung bereits abgelegt wurde. Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum, welcher zwischen der Immatrikulation und der Exmatrikulation oder der berufsqualifizierenden Abschlussprüfung liegt.
Wie sind Werkstudenten versichert? Fallen Beiträge an? Entfällt die kostenfreie Familienversicherung?
Die Versicherungspflicht richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche als Werkstudent beschäftigt sind und somit die Beschäftigung eine untergeordnete Rolle spielt, fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, egal wie hoch der Verdienst ist. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung ist zu entrichten. In den Semesterferien, bzw. in den vorlesungsfreien Zeiten ist die wöchentliche Arbeitszeit und die Entgelthöhe nicht nach oben begrenzt.
Aus der Beschäftigung als Werkstudent sind zwar keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, demnach führt die Beschäftigung als solche aber auch nicht zu einem Versicherungsschutz.
Wenn bisher eine beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt wurde, kann diese lediglich dann weiter durchgeführt werden, wenn die monatliche Gesamteinkommensgrenze in Höhe von 505,00 EUR (Wert für 2024) nicht überschritten wird.
Eine Überschreitung der Grenze führt zur Beitragspflicht, da die beitragspflichtige „Krankenversicherung der Studenten“ notwendig ist, um den weiteren Versicherungsschutz sicherzustellen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dabei unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einnahmen berechnet. Für weitere Informationen siehe Mitgliedschaft und Beiträge.
Hinweis
Beschäftigungsverhältnisse können Auswirkungen auf die studentische Krankenversicherung oder auf die Familienversicherung haben! Setzen Sie sich deshalb bei Veränderungen unbedingt mit uns in Verbindung.
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Wir beraten Sie gerne und umfassend über die Einzelheiten und den für Sie bestmöglichsten Versicherungsschutz