Vorpraktikum für das Studium
Versicherungsrechtliche Informationen für die Sozialversicherung
Vorgeschriebenes Vorpraktikum
Bei Personen, die eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ist zu unterscheiden, ob für diese Tätigkeit Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte.
Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht grundsätzlich ebenfalls Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (Praktikanten). Eine eventuell bestehende Familienversicherung ist in diesem Fall jedoch vorrangig.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
Hinweis: Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum gehört zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung aufgrund Geringfügigkeit kommt deshalb nicht in Betracht.
Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum
Bei einem freiwilligen Vorpraktikum bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig) kann in Betracht kommen.
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